Leitbild/Satzung

Leitbild Jugend Aktiv e. V.
Präambel

  • Qualifizierte Jugendarbeit in Erziehung und Bildung sichert die Zukunft der Gesellschaft – auch in der Region Biberach.
  • Jugend Aktiv ergänzt Elternhaus, Schulen, Vereine und Kirchen bei der Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages.
  • Jugend Aktiv unterstützt junge Menschen auf ihrem Weg zu eigenständigen und sozialkompetenten Persönlichkeiten.
  • Das Leitbild bestimmt das Handeln des Vereins.

Leitsätze

  • Wir sind der kompetente Dienstleister in allen Fragen der Kinder- und Jugendarbeit in Biberach.
  • Wir orientieren uns an der Lebenswelt junger Menschen.
  • Wir stellen die Interessen, Bedürfnisse und Problemlagen junger Menschen in den Mittelpunkt unseres Handelns.
  • Wir sind in unseren Leistungen flexibel, bedarfsorientiert und kreativ, fördern gezielt die Eigenverantwortung junger Menschen, unterstützen sie bei der Integration in unsere Gesellschaft und wirken damit präventiv, effektiv und nachhaltig.
  • Wir fördern das bürgerschaftliche Engagement für Kinder- und Jugendarbeit, die aktive Mitgestaltung junger Menschen an unserem Gemeinwesen und stärken damit ihr Verantwortungsgefühl für die Gesellschaft.
  • Wir gehen mit den uns anvertrauten Mitteln verantwortungsvoll, wirtschaftlich und sparsam um.
Satzung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit ist in nachfolgender Satzung bei Personenbezeichnungen nur die männliche Form genannt; die Bezeichnungen schließen jedoch alle Geschlechter (m/w/d) mit ein. 

1. Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Jugend Aktiv e. V“.
(2) Sitz des Vereins ist Biberach an der Riß.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nr. 640640 eingetragen.

2. Zweck
„Jugend Aktiv e. V.“ ist öffentlich anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Er liefert einen wichtigen Beitrag zur Grundversorgung der Jugendhilfe, vorwiegend auf dem Gebiet der Stadt Biberach. Der Satzungszweck wird insbesondere durch offene Jugendarbeit, mobile Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit verwirklicht. Der Verein bietet insoweit auch sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen sozialpädagogische Hilfen an, um deren soziale Integration zu fördern.

3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke nach § 53 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) und gemeinnützige Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4, 10, 17 und 20 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz (EstG) beschließen. 
Im Übrigen darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft
(4) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres und juristische Personen sein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Die Ablehnung durch den Gesamtvorstand ist nicht anfechtbar. Der Aufnahmeantrag nicht voll geschäftsfähiger Personen bedarf der Zustimmung durch deren gesetzliche Vertreter. Die Mitgliedschaft ist für mindestens ein Jahr gültig. 
(5) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die direkt im Verein mitwirkenden Mitglieder. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch eine in Textform gegenüber dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich abgegebene Austrittserklärung (Kündigung) mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres, durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person oder Ausschluss.
Der Gesamtvorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, grobe und schuldhafte Verstöße gegen die Satzung begeht oder in sonstiger Weise den Vereinszielen zuwiderhandelt. Insbesondere kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es ohne vorherige Entschuldigung 5-mal in Folge nicht an der Mitgliederversammlung teilnimmt sowie wenn Zustellungen an das Mitglied wiederholt nicht erfolgen können, weil das Mitglied dem Verein die Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt hat.
Ein Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung etwaigen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
(7) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied mündlich oder schriftlich die Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist nicht anfechtbar.

5. Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und möglichen Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand kann Gebühren, Beiträge und Umlagen in geeigneten Fällen ganz oder teilweise erlassen.

6. Organe und Geschäftsjahr
(1) Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Gesamtvorstand.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitberücksichtigt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Die Tagesordnung wird vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung um fristgerecht eingereichte Anträge ergänzt. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zugelassen werden. Eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um Anträge zur Satzungsänderung bzw. Auflösung des Vereins ist grundsätzlich nicht zulässig. 
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Gesamtvorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide nicht anwesend, bestimmt die Versammlung zunächst den Versammlungsleiter. 
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur (mit Ausnahme gesetzlicher Vertretung) persönlich ausgeübt werden kann. Jugendliche Mitglieder haben ein eigenes Stimmrecht, soweit deren gesetzliche Vertreter ihre – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu nicht ausdrücklich widerrufen haben. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden als nicht abgegeben gewertet und bleiben bei der Auszählung außer Betracht. Ein Beschluss ist somit angenommen, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 
Bei (Einzel- oder Gesamt-)Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Los. Blockwahlen (Wahl für oder gegen eine Liste als Ganzes) sind zulässig. 
(5) Satzungsänderungen können nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Sie bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder bzw. gesetzlichen Vertretern. Abs. (5) gilt gleichermaßen für Änderungen des Vereinszwecks sowie für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins. 
(6) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über Grundsätze und Schwerpunkte der Vereinsarbeit
b) Genehmigung des Haushaltsplans
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Wahl des Gesamtvorstands
e) Entgegennahme der Berichte von Gesamtvorstand, Beirat, Geschäftsführung sowie der Kassenprüfung
f) Entlastung des Gesamtvorstands
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
h) Wahl der Kassenprüfer
(7) Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse einsetzen und den Gesamtvorstand beauftragen, erfahrene Persönlichkeiten aus Kirche, Wirtschaft, Politik, Verwaltung, Gesellschaft und Jugendarbeit in einen Beirat zu berufen.
(8) Aufgaben des Beirates, soweit ein solcher berufen wird, sind die Beratung des Gesamtvorstandes in Grundsatzfragen und Fachfragen sowie die Hilfestellung bei der Durchführung von Vorhaben. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden einberufen und vorbereitet.
(9) Die Mitgliederversammlung kann den Gesamtvorstand abberufen, hierfür gelten die Vorgaben wie § 7 Abs. (5).
(10) Abstimmungen geschehen in der Regel durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder bzw. gesetzlichen Vertreter, bei Wahlen wird geheim und schriftlich abgestimmt, sofern dies mindestens von einem Mitglied verlangt wird.
(11) Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

8. Der Gesamtvorstand und Vorstand gem. § 26 BGB
(1) Dem Gesamtvorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Kassierer,
d) der Schriftführer,
e) weitere Beisitzer wie folgt:
i. maximal ein Beisitzer aus jeder Fraktion des Biberacher Gemeinderates, 
ii. maximal zwei Beisitzer aus der Stadtverwaltung Biberach,
iii. maximal ein Beisitzer vom Jugendamt des Landkreises Biberach,
iv. maximal ein Beisitzer vom Polizeirevier Biberach.
Die Beisitzer nach ii.–iv. sollen jeweils in leitender Funktion tätig sein (in der Stadtverwaltung, im Jugendamt, im Polizeirevier) und im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Bezug zur Jugendarbeit haben. 
(2) Der Gesamtvorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die auf den Zeitpunkt des Ausscheidens folgende Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied. Bis zur Ersatzwahl können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Dabei können mehrere Vorstandsämter durch ein Mitglied ausgeübt werden, mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (lit. a) und b) ), welche stets von verschiedenen Personen besetzt sein müssen. 
Die Zugehörigkeit zum Gemeinderat, der Stadtverwaltung, dem Jugendamt sowie dem Polizeirevier nach Abs. (1), e), i)–iv), ist eine persönliche Voraussetzung, an welche die Wählbarkeit (bzw. die kommissarische Berufung) der Beisitzer in den Gesamtvorstand gebunden ist (nicht jedoch deren leitende Funktion bzw. der Bezug der Tätigkeit zur Jugendarbeit, was nicht zwingend ist). Mit Wegfall der persönlichen Voraussetzung während der Amtsperiode endet zugleich das Amt; vorstehende Regelungen zur Ersatzwahl gelten entsprechend. Die Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Gesamtvorstand nach Abs. (1) lit. a)–d), nicht jedoch für die Beisitzer-Ämter nach Abs. (1) lit. e), welche auch von Nicht-Mitgliedern bekleidet werden können. Sind jedoch Beisitzer nach lit. e) Vereinsmitglieder, hat deren Ausschluss aus dem Verein zugleich die Beendigung des Amtes zur Folge.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter (geschäftsführender Vorstand). Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt und für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt. Für Rechtsgeschäfte nach Abs. (4) lit. a) ist im Innenverhältnis jedoch ein Gesamtvorstandsbeschluss erforderlich. Eine Ausnahme gilt hierfür bei Eilbedürftigkeit der Handlung. Eilbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn der Handelnde nach billigem Ermessen annehmen darf, dass der mit der Einholung eines vorherigen Vorstandsbeschlusses nach Abs. (4) einhergehende Zeitaufwand den Vereinsinteressen zuwiderläuft bzw. einen, insbesondere wirtschaftlichen, Nachteil für den Verein begründet. In diesen Fällen hat der Handelnde den übrigen Gesamtvorstand unverzüglich über die Handlung zu informieren. 
Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB sollen keine Gemeinderatsmitglieder angehören, um einen Ausschluss der Gemeinderatsmitglieder im Gemeinderat wegen Befangenheit nach § 18 Abs. (1) Nr. 4 GemO BW zu vermeiden. Die Nichtzugehörigkeit zum Gemeinderat ist jedoch keine persönliche Wählbarkeitsvoraussetzung für die Ämter nach Abs. (1) lit. a) und b). 
Persönliche Wählbarkeitsvoraussetzung für die Ämter nach Abs. (1) lit. a) und b), d. h. für den vertretungsberechtigten Vorstand, ist jedoch, dass die Kandidaten mit einer Person, die in einem Anstellungsverhältnis zum Verein steht (mit Ausnahme geringfügig Beschäftigter) nicht
in gerader Linie verwandt ist,
verheiratet ist,
in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
(4) Der Gesamtvorstand hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
a) Die Beschlussfassung über den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem zu erwartenden Gegenwert von (brutto) über 10.000,- Euro (im Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen innerhalb eines Geschäftsjahres) bzw. wesentliche Änderungen solcher Rechtsgeschäfte, soweit diese nicht von einem Haushaltsplan gedeckt sind. 
b) Erlass einer Geschäftsordnung zur Regelung des Entscheidungsablaufs zwischen Gesamtvorstand, Geschäftsführung und Mitarbeitern.
c) Erlass eines Geschäftsführervertrages
(5) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse regelmäßig in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einzuberufen sind, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form. Sie erfolgt bei Bedarf bzw. wenn mindestens 3 Mitglieder des Gesamtvorstands dies verlangen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. 
(6) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters (der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der stellvertretene Vorsitzende; die Wahl eines anderen Sitzungsleiters ist zulässig). Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist (bei einer Personalunion ist auf die Anzahl der Personen, nicht auf die vertretenen Ämter abzustellen; das gilt auch für das Stimmrecht). Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
Außerhalb einberufener Sitzungen können Beschlüsse des Gesamtvorstands, soweit nicht zwingendes Recht ihnen eine andere Form vorschreibt, schriftlich, per Fax oder E-Mail, auf sonstige technische Weise oder mündlich, auch fernmündliche oder audiovisuelle Weise gefasst werden, wenn jedes Gesamtvorstandsmitglied an der Abstimmung beteiligt wird, d. h. in gleicher Weise die Möglichkeit zur Stimmabgabe erhält. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe in diesem Sinne gilt als gewahrt, wenn ein Mitglied des Gesamtvorstands einem solchen Verfahren innerhalb einer vom Einberufungsorgan zu setzenden Frist vonmindestens einer Woche nicht widerspricht. In jedem Fall erforderlich ist dabei die ordnungsgemäße vorherige Information sämtlicher Mitglieder des Gesamtvorstands über den in dieser Form zu fassenden Beschluss. Ebenso können Beschlüsse in kombinierten Abstimmungsverfahren, d. h. durch Kombination unterschiedlicher, nach dieser Satzung zulässiger Abstimmungsformen (insb. Kombination physischer Versammlungen und sonst gestatteter Formen) sowie „auf Raten“ (etwa durch Einholung der Zustimmung einzelner, z. B. Vorsitzender besucht jedes Vorstandsmitglied reihum) geschlossen werden. 
(7) Der Gesamtvorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen für:
die Führung der gewöhnlichen Vereinsgeschäfte (Geschäftsführer/stellvertretender Geschäftsführer),
die Führung besonderer Vereinsgeschäfte, sofern diese projektbezogen sind und der Geschäftsführer diese nicht übernehmen kann.
(8) Die Geschäftsführung legt dem Gesamtvorstand jährlich einen Arbeitsbericht vor. Dieser Bericht erbringt auch den Nachweis für die verwendeten Mittel.
(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden sowie rein redaktionelle Änderungen kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen. Sie sind den Mitgliedern jedoch spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. 
(10) Der Verein „Jugend Aktiv e. V.“ trägt das finanzielle Risiko und kommt für Schäden auf, die durch Handlungen eines Mitglieds des Gesamtvorstandes oder eines Beauftragten des Gesamtvorstandes in Erledigung der Aufgaben von „Jugend Aktiv e. V.“ gegenüber Dritten entstehen (§ 31 BGB).

9. Datenschutzordnung
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder und Vorstände im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied und Vorstandsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, 
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen (externen) Datenschutzbeauftragten bestellen. Des Weiteren wird der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, bei Bedarf eine Datenschutzordnung als ergänzende Normierung zur Satzung zu erstellen. 

10. Kassenprüfung
(1) Eine Kassen- oder Rechnungsprüfung erfolgt nur, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.  Anzahl und Person der Kassenprüfer werden in dem Fall von der Mitgliederversammlung durch Wahl bestimmt; die die Wahlmodalitäten zur Wahl des Vorstands gelten entsprechend. 
(2) Eine Überprüfung hat dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein.

11. Auflösung des Vereins
(1) Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gelten die Regelungen nach § 7 Abs. (5). 
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Biberach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Jugendarbeit zu verwenden hat.

12. Satzung
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 10.09.1996 in Kraft. Die vorausgegangene Satzung erlischt.
(2) Ergänzt und geändert per Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.02.2002.
(3) Ergänzt und geändert per Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.03.2007.
(4) Ergänzt und geändert per Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.04.2010.
(5) Ergänzt und geändert per Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.04.2015.
(6) Ergänzt und geändert per Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.02.2016.
(7) Ergänzt und geändert per Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.10.2018.
(8) Ergänzt und geändert per Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.10.2020.
(9) Ergänzt und geändert per Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.02.2023